Wenn ein Erwachsener aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder nach einem Unfall seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann und rechtlicher Handlungsbedarf besteht (z.B. eine Unterschrift für ein Operation oder einen Heimvertrag zu leisten ist), bestellt das zuständige Gericht eine Betreuerin oder einen Betreuer, es sei denn, die rechtliche Vertretung ist durch eine (Vorsorge-) Vollmacht geregelt.
Eine Vorsorgevollmacht ist demnach ein wichtiger Bestandteil einer Absicherung im Falle einer schweren Krankheit oder nach einem Unfall. Sie ermächtigt einen anderen Menschen, als Stellvertreter die notwendigen geschäftlichen und persönlichen Entscheidungen zu treffen und macht damit eine gesetzliche Betreuung überflüssig.
Da eine Bevollmächtigung ggf. auch über die Durchführung von medizinischen Maßnahmen entscheidet, ist eine Vollmacht (oder eine Betreuungsverfügung) ein wichtiges Mittel, ggf. eine Patientenverfügung durchzusetzen; denn diese muss ja in aller Regel mit den jeweils behandelnden Ärzten besprochen werden.
Weil ein Bevollmächtigter weitreichende Entscheidungen fällen kann, setzt eine Vollmacht ein uneingeschränktes Vertrauen in die bevollmächtigte Person voraus. Dabei regeln unterschiedliche Formulare es auf unterschiedliche Weise, wann die Vollmacht in Kraft tritt und wie ein Missbrauch verhindert werden kann.
Einen Vordruck für die Vorsorgevollmacht gibt es unter anderem hier.
(Diese Verfügung ist übrigens so konstruiert, dass sie ab sofort gültig ist, aber nur, solange sie im Original vorliegt.)
Ein Unterschied zwischen dem Status des Betreuers und des Bevollmächtigten ist vor allem der, dass ein Betreuer gerade auch in Finanzangelegenheiten dem Betreuungsgericht regelmäßig Rechenschaft schuldig ist. Das stellt einerseits ein Stück Sicherheit dar, erhöht aber andererseits den bürokratischen Aufwand für den Betreuer erheblich.
Eine notarielle Beurkundung einer Vorsorgevollmacht muss nur dann erfolgen, wenn diese den Bevollmächtigten zu Immobiliengeschäften, Darlehnsaufnahme und Handelsgewerbe ermächtigt. Wird nur die einfache Bevollmächtigung eines Menschen gewünscht, kann unter anderem auf das Formular des Bundesjustizministeriums zurückgegriffen werden.
Bei weitergehenden Formulierungen können beispielsweise Notare oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Das kann insbesondere dann wichtig werden, wenn an die Bevollmächtigung mehrerer Menschen gedacht ist.
Auch Betreuungsvereine haben sich zur Beratung beim Verfassen von Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen bereit erklärt.
Wenn die Vorsorgevollmacht auch die Regelung von Geldgeschäften beinhalten soll, so sollte die Erteilung einer Bankvollmacht direkt bei der zuständigen Bank erfolgen, da Banken alleine aufgrund einer Vorsorgevollmacht in der Regel nicht entsprechend reagieren werden. Wenn man noch keine Bankvollmacht erteilen möchte, aber dennoch im Vorsorgefall dem Bevollmächtigten die Bankgeschäfte erledigen lassen will, dann empfiehlt sich die notarielle Beurkundung der Vorsorgevollmacht, die dann entsprechend formuliert werden muss.